E-Rechnung Pflicht für Freiberufler: Was du 2025–2028 wissen musst
Was hat sich seit dem 1. Januar 2025 geändert?
Die E-Rechnungspflicht ist da — und betrifft auch dich als Freiberufler. Mit dem Wachstumschancengesetz wurden die Regelungen zur Rechnungsstellung nach §14 UStG grundlegend überarbeitet. Die wichtigste Änderung:
Seit dem 1. Januar 2025 müssen alle inländischen Unternehmer E-Rechnungen empfangen können.
Das bedeutet: Wenn dir ein Geschäftspartner eine E-Rechnung schickt, kannst du nicht mehr sagen „Schick mir das bitte als PDF". Du musst sie annehmen und verarbeiten können.
Was zählt jetzt als E-Rechnung — und was nicht?
Die Definition hat sich fundamental verändert:
E-Rechnung (nach neuer Definition):
- Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format
- Muss die europäische Norm EN 16931 erfüllen
- Ermöglicht automatische maschinelle Verarbeitung
- Beispiele: ZUGFeRD (ab Profil EN 16931) und XRechnung
Sonstige Rechnung (kein E-Rechnung-Format):
- Papierrechnungen
- Einfache PDF-Dokumente per E-Mail
- Scans von Papierrechnungen
- Word- oder Excel-Dateien
Wichtig: Ein normales PDF per E-Mail gilt seit 2025 nicht mehr als E-Rechnung. Es fehlt das strukturierte, maschinenlesbare Format.
Wen betrifft die E-Rechnungspflicht?
Zeitplan der E-Rechnungspflicht in Deutschland
Empfangspflicht für alle
Alle Unternehmen in Deutschland müssen E-Rechnungen im strukturierten Format empfangen und verarbeiten können.
Übergangsphase
Papierrechnungen und PDF-Rechnungen dürfen weiterhin versendet werden. Empfänger müssen jedoch bereits E-Rechnungen akzeptieren.
Versandpflicht ab 800.000 € Umsatz
Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz über 800.000 € müssen E-Rechnungen im strukturierten Format versenden.
Versandpflicht für alle
Alle Unternehmen – unabhängig vom Umsatz – müssen E-Rechnungen versenden. Papier- und PDF-Rechnungen im B2B-Bereich sind nicht mehr zulässig.
Die Pflicht gilt für B2B-Umsätze zwischen inländischen Unternehmern. Laut §2 UStG ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das schließt explizit ein:
- ✅ Freiberufler (Designer, Entwickler, Berater, Übersetzer, Architekten...)
- ✅ Gewerbetreibende (Handwerker, Händler, Dienstleister...)
- ✅ Kleinunternehmer nach §19 UStG (ja, auch die!)
- ✅ Vermieter von Gewerbeimmobilien
- ✅ Vereine mit unternehmerischer Tätigkeit
Was ist mit Rechnungen an Privatkunden?
Rechnungen an Endverbraucher (B2C) sind von der Pflicht ausgenommen. Wenn du als freiberuflicher Fotograf Hochzeitsfotos an ein Privat-Paar fakturierst, brauchst du dafür keine E-Rechnung. Aber: Wenn du für eine Firma fotografierst, schon.
Ausnahmen von der E-Rechnungspflicht
Auch bei B2B-Umsätzen gibt es Ausnahmen. Keine E-Rechnung nötig bei:
- Kleinbetragsrechnungen bis 250 € brutto (§33 UStDV)
- Fahrausweisen, die als Rechnung gelten (§34 UStDV)
- Steuerfreien Umsätzen nach §4 Nr. 8-29 UStG (z.B. ärztliche Leistungen, steuerfreie Vermietung)
- Leistungen, die von Kleinunternehmern ausgestellt werden (§34a UStDV) — aber nur für das Ausstellen, nicht für den Empfang!
Achtung Kleinunternehmer: Du musst zwar seit 2025 E-Rechnungen empfangen können, aber du darfst weiterhin „sonstige Rechnungen" (Papier, PDF) ausstellen. Wechselst du jedoch zur Regelbesteuerung, greift die volle E-Rechnungspflicht auch für dich.
Die Übergangsfristen: Dein Zeitplan bis 2028
Die gute Nachricht: Die E-Rechnungspflicht wird schrittweise eingeführt. Hier der verbindliche Fahrplan:
2025: Empfangspflicht — Sendepflicht mit Übergangsfrist
- Alle Unternehmer müssen E-Rechnungen empfangen können
- Beim Ausstellen darf noch eine sonstige Rechnung (Papier, PDF) verwendet werden
- Für Papier- und PDF-Rechnungen ist keine Zustimmung des Empfängers nötig
2026: Weiterhin Übergangsfrist für Aussteller
- Gleiche Regelung wie 2025
- Alle Rechnungsaussteller dürfen statt E-Rechnung eine sonstige Rechnung ausstellen
- Sowohl Papier als auch unstrukturierte elektronische Formate (PDF) bleiben erlaubt
2027: Eingeschränkte Übergangsfrist
- Unternehmen mit Vorjahresumsatz über 800.000 € müssen E-Rechnungen ausstellen
- Unter 800.000 € Vorjahresumsatz: weiterhin sonstige Rechnungen erlaubt
- Für sonstige Rechnungen in elektronischer Form ist jetzt die Zustimmung des Empfängers erforderlich
Ab 2028: Volle E-Rechnungspflicht für alle
- Alle inländischen B2B-Rechnungen müssen als E-Rechnung ausgestellt werden
- Keine Übergangsfrist mehr, unabhängig vom Umsatz
- Ausnahmen nur noch bei Kleinbeträgen, Fahrausweisen und bestimmten steuerfreien Umsätzen
Was bedeutet das für die meisten Freiberufler?
Die meisten Freiberufler haben unter 800.000 € Umsatz. Das heißt:
| Zeitraum | Empfangen | Ausstellen |
|---|---|---|
| 2025–2026 | E-Rechnung empfangen Pflicht | Sonstige Rechnung erlaubt |
| 2027 | E-Rechnung empfangen Pflicht | Sonstige Rechnung erlaubt (unter 800k €) |
| Ab 2028 | E-Rechnung empfangen Pflicht | E-Rechnung ausstellen Pflicht |
Tipp: Warte nicht bis 2028. Wer jetzt umstellt, hat drei Jahre Vorsprung und signalisiert Professionalität gegenüber Kunden und Geschäftspartnern.
ZUGFeRD vs. XRechnung: Welches Format für Freiberufler?
Es gibt zwei zugelassene E-Rechnungsformate in Deutschland, die die EN 16931 erfüllen:
ZUGFeRD
- Hybrid-Format: PDF/A-3 mit eingebettetem XML-Datensatz
- Vorteil: Sieht aus wie eine normale PDF-Rechnung, enthält aber maschinenlesbare Daten
- Ideal für: Freiberufler, die mit verschiedenen Empfängern arbeiten
- Aktuelle Version: ZUGFeRD 2.1.1 / Factur-X 1.0
Warum ZUGFeRD perfekt für Freiberufler ist: Dein Kunde kann die Rechnung ganz normal als PDF öffnen und lesen. Gleichzeitig kann seine Buchhaltungssoftware die strukturierten Daten automatisch einlesen.
XRechnung
- Reines XML-Format — kein visuelles PDF
- Vorteil: Maximale maschinelle Verarbeitbarkeit
- Ideal für: B2G-Rechnungen (an öffentliche Auftraggeber)
- Aktuelle Version: XRechnung 3.0
Wann du XRechnung brauchst: Wenn du an Behörden, Kommunen oder öffentliche Einrichtungen fakturierst.
Vergleich auf einen Blick
| Kriterium | ZUGFeRD | XRechnung |
|---|---|---|
| Format | PDF + XML | Reines XML |
| Lesbar ohne Software | ✅ Ja (als PDF) | ❌ Nein |
| EN 16931 konform | ✅ Ja | ✅ Ja |
| Ideal für B2B | ✅ Sehr gut | ✅ Gut |
| Ideal für B2G | ⚠️ Eingeschränkt | ✅ Beste Wahl |
| Empfänger-Kompatibilität | ✅ Hoch | ⚠️ Braucht Software |
Empfehlung: Starte mit ZUGFeRD. Es funktioniert überall, sieht professionell aus und erfüllt alle gesetzlichen Anforderungen.
So bereitest du dich jetzt vor: 5-Schritte-Plan
1. E-Rechnungen empfangen können (sofort)
Das ist seit 2025 Pflicht. Im Grunde reicht ein E-Mail-Postfach. Idealerweise hast du aber eine Software, die ZUGFeRD- und XRechnung-Dateien einlesen kann.
2. Rechnungssoftware mit E-Rechnung wählen
Achte bei der Auswahl auf:
- ✅ ZUGFeRD 2.1.1 Unterstützung
- ✅ XRechnung 3.0 (für öffentliche Auftraggeber)
- ✅ GoBD-konforme Aufbewahrung
- ✅ Automatische Nummernkreise nach §14 UStG
- ✅ DATEV-Export für den Steuerberater
3. Stammdaten pflegen
Für eine korrekte E-Rechnung brauchst du: Steuernummer oder USt-IdNr., vollständige Adressdaten, Bankverbindung (IBAN) und korrekte Kundendaten.
4. Aufbewahrung sicherstellen
E-Rechnungen müssen 10 Jahre im Original-Format aufbewahrt werden. Ausdrucken reicht nicht — die XML-Daten müssen digital archiviert werden, GoBD-konform und unveränderbar.
5. Testlauf starten
Schick einem freundlichen Geschäftspartner eine Test-E-Rechnung im ZUGFeRD-Format. So siehst du, ob alles funktioniert.
Vorteile der E-Rechnung
Die E-Rechnungspflicht mag zunächst nach Bürokratie klingen, aber sie bringt handfeste Vorteile:
- Zeitersparnis: Keine manuelle Dateneingabe mehr — Rechnungsdaten werden automatisch verarbeitet
- Weniger Fehler: Maschinelle Verarbeitung reduziert Tippfehler und Zahlendreher
- Schnellere Bezahlung: Automatisierte Rechnungsverarbeitung beschleunigt den Zahlungsprozess
- Bessere Archivierung: Digitale, strukturierte Daten sind leichter durchsuchbar und platzsparender
- Umweltfreundlich: Weniger Papier, weniger Porto, weniger CO2
- Zukunftssicher: Du bist auf die vollständige Pflicht ab 2028 vorbereitet
Häufige Fehler bei der E-Rechnung vermeiden
1. PDF als E-Rechnung betrachten
Ein normales PDF ist keine E-Rechnung. Nur ZUGFeRD-PDFs (mit eingebetteter XML) oder XRechnungen erfüllen die Anforderungen.
2. E-Rechnungen ausdrucken und den Ausdruck archivieren
E-Rechnungen müssen im Originalformat archiviert werden. Ein Ausdruck reicht nicht für die 10-jährige Aufbewahrungspflicht.
3. Keine Testphase nutzen
Warte nicht bis 2028. Nutze die Übergangszeit, um dich mit E-Rechnungen vertraut zu machen und deine Prozesse anzupassen.
4. Falsches Format wählen
Für B2B-Rechnungen zwischen Unternehmen empfehlen wir ZUGFeRD. XRechnung ist primär für Rechnungen an die öffentliche Verwaltung gedacht.
Häufige Fragen zur E-Rechnungspflicht
Muss ich als Kleinunternehmer E-Rechnungen erstellen?
Nein, nicht zwingend. Kleinunternehmer sind von der Pflicht zum Ausstellen ausgenommen (§34a UStDV). Du darfst weiterhin PDF-Rechnungen versenden. Aber: Du musst E-Rechnungen empfangen können.
Brauche ich als Freiberufler eine Leitweg-ID?
Nur für B2G-Rechnungen an öffentliche Auftraggeber. Für B2B-Rechnungen ist keine Leitweg-ID erforderlich.
Was passiert, wenn ich keine E-Rechnung ausstelle?
Während der Übergangsfristen: nichts. Ab 2028: Deine Rechnung könnte beanstandet werden und der Vorsteuerabzug für deinen Kunden wäre gefährdet.
Kann ich eine E-Rechnung per E-Mail verschicken?
Ja. Per E-Mail ist einer der zulässigen Übermittlungswege — und der häufigste für Freiberufler.
Gilt die E-Rechnungspflicht auch für Rechnungen ins EU-Ausland?
Nein. Die Pflicht gilt nur für Umsätze zwischen inländischen Unternehmern. Für grenzüberschreitende EU-Umsätze gibt es eigene Regelungen (ViDA), voraussichtlich ab 2030.
E-Rechnung mit time2invoice
time2invoice unterstützt bereits heute beide Formate:
- ZUGFeRD 2.1.1 — Hybride PDF-Rechnungen mit eingebettetem XML
- XRechnung 3.0 — Reines XML für öffentliche Auftraggeber
Deine Rechnungen erfüllen automatisch die EN 16931 und alle Pflichtangaben nach §14 UStG. Du schreibst deine Rechnung wie gewohnt, wählst das Format und verschickst sie.
Stand: Februar 2026. Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine steuerliche Beratung.
time2invoice Redaktion
Das Redaktionsteam von time2invoice schreibt über Steuern, Buchhaltung und Tools für Freiberufler und Kleinunternehmer in Deutschland.
Zuletzt aktualisiert: 20. Februar 2026
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